Lex Artis Solicitors
Almuñécar
LEGALTICA-RATGEBER
Deutsche, Österreicher und Schweizer dürfen ohne Visum in Spanien leben und arbeiten. Wer länger als drei Monate bleibt, muss sich aber innerhalb von drei Monaten nach der Einreise im spanischen Ausländerregister eintragen lassen (Gebühr 12 Euro), und wer mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien verbringt, wird dort in der Regel mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig. Hier die Schritte in der richtigen Reihenfolge und was sich bei Krankenversicherung, Rente und Steuern ändert, auch für Rentner und Überwinterer.
Der Rest von Legaltica ist auf Spanisch.
DER RATGEBER · AUSFÜHRLICH
Bürger der EU, des EWR und der Schweiz dürfen sich länger als drei Monate in Spanien aufhalten, wenn sie dort arbeiten (angestellt oder selbstständig), studieren oder über ausreichende eigene Mittel und eine Krankenversicherung verfügen, die alle Risiken in Spanien abdeckt. Einen festen Mindestbetrag schreibt das Gesetz nicht vor: Die Behörde muss Ihre persönliche Lage berücksichtigen und darf nicht mehr verlangen als die Höhe der spanischen Sozialhilfe oder der Mindestrente. In der Praxis orientieren sich viele Ämter am IPREM von 600 Euro im Monat.
Ehepartner und Kinder dürfen mitkommen. Haben sie keine EU-Staatsangehörigkeit, beantragen sie innerhalb von drei Monaten nach der Einreise eine eigene Aufenthaltskarte als Familienangehörige eines Unionsbürgers, die innerhalb von drei Monaten ausgestellt wird und fünf Jahre gilt.
Schildern Sie einer Kanzlei Ihr Anliegen auf Deutsch: Sie erhält Ihre Nachricht und Ihre Telefonnummer, und Sie sehen sofort die der Kanzlei. Das ist kostenlos und unverbindlich. Die Sprachen stammen aus dem Profil der jeweiligen Kanzlei. Kanzleien mit „Bei Legaltica registriert“ pflegen ihr Profil selbst.
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Sie sind in Spanien mit Ihrem Welteinkommen einkommensteuerpflichtig, wenn Sie sich in einem Kalenderjahr mehr als 183 Tage dort aufhalten (vorübergehende Abwesenheiten zählen mit, solange Sie keine Steueransässigkeit in einem anderen Land nachweisen) oder wenn der Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Interessen in Spanien liegt. Lebt Ihr Ehepartner mit den minderjährigen Kindern in Spanien, vermutet das Finanzamt, dass auch Sie dort ansässig sind. Als Resident melden Sie außerdem Auslandsvermögen oberhalb bestimmter Schwellen (Formular 720).
Deutschland und Spanien haben ein Doppelbesteuerungsabkommen von 2011. Für Renten gilt: Grundsätzlich besteuert Spanien als Wohnsitzstaat, Deutschland behält aber für gesetzliche Renten je nach Rentenbeginn ein begrenztes Besteuerungsrecht; zuständig ist in der Regel das Finanzamt Neubrandenburg, und Spanien rechnet die deutsche Steuer an. Betriebsrenten und Beamtenpensionen werden anders behandelt. Lassen Sie das vor dem Umzug prüfen.
Wer Anteile von mindestens 1% an einer Kapitalgesellschaft hält, kann beim Wegzug der deutschen Wegzugsbesteuerung unterliegen. Und wer zum Arbeiten nach Spanien kommt und in den fünf Jahren davor nicht in Spanien steuerpflichtig war, kann unter Umständen die Sonderregelung für Zuzügler wählen (das sogenannte Beckham-Gesetz): 24% auf Arbeitseinkommen bis 600.000 Euro, sechs Jahre lang. Unser Rechner unten (auf Spanisch) vergleicht das mit der normalen Einkommensteuer.
Wer weniger als drei Monate bleibt, muss sich in Spanien nirgends registrieren; Ausweis oder Pass genügen. Die bekannte 90-Tage-Regel des Schengen-Raums gilt nur für Nicht-EU-Bürger.
Wer länger bleibt, muss sich als EU-Bürger registrieren. Behalten Sie die Tage im Blick: Ab mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr kann Spanien Sie als steuerlich ansässig behandeln. Rechenbeispiel: Vom 1. November bis 15. April in Spanien sind gut fünf Monate, also unter 183 Tagen; Sie bleiben in Deutschland gemeldet und versichert, müssen sich in Spanien aber als EU-Bürger registrieren.
Wer in Spanien lebt und kein Testament mit Rechtswahl hat, vererbt nach der EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich nach spanischem Recht, mit Pflichtteilen, die anders funktionieren als in Deutschland. Im Testament können Sie deutsches Recht wählen. Steuerlich bleibt ein deutscher Staatsangehöriger, der nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland lebt, in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig, und Spanien erhebt seine eigene Erbschaftsteuer nach regionalen Regeln.
Eine Ablehnung muss schriftlich und begründet erfolgen. Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch bei derselben Behörde einlegen (recurso de reposición) oder innerhalb von zwei Monaten klagen. Meist fehlt ein Nachweis über Mittel oder Versicherung; dann ist ein neuer, gut belegter Antrag oft schneller. Für Familienangehörige ohne EU-Pass ist eine Ablehnung ernster, weil ihr Aufenthalt davon abhängt.
Für die Registrierung selbst brauchen die meisten keinen Anwalt. In diesen Fällen schon. Die Kanzleien unten geben an, Deutsch zu sprechen.
Ihr Partner oder Ihre Kinder haben keinen EU-Pass, oder Sie sind nicht verheiratet und nicht eingetragen: Der Aufenthalt der Familie hängt davon ab.
Die Registrierung wurde abgelehnt: Die Frist für den Widerspruch beträgt einen Monat.
Sie kaufen eine Immobilie in Spanien.
Sie gründen ein Unternehmen oder melden sich als autónomo an.
Sie müssen klären, wo Ihre Rente, Betriebsrente oder Ihr Unternehmen besteuert wird, oder es droht die Wegzugsbesteuerung.
Sie brauchen ein Testament, das in beiden Ländern funktioniert.
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Nein. Als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz dürfen Sie ohne Visum in Spanien leben und arbeiten. Wer länger als drei Monate bleibt, muss sich innerhalb von drei Monaten im Ausländerregister eintragen lassen.
Das certificado de registro kostet 12 Euro, die Sie vorab mit dem Formular 790, Code 012, bezahlen.
Einen festen Betrag gibt es nicht. Sie müssen zeigen, dass Sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein werden; Spanien darf dafür nicht mehr verlangen als die Höhe der Sozialhilfe oder der Mindestrente. Wer in Spanien arbeitet, legt den Arbeitsvertrag vor.
Mit deutscher gesetzlicher Rente und gesetzlicher Krankenversicherung meist weiter über Deutschland: Die Krankenkasse stellt das Formular S1 aus, mit dem Sie sich in Spanien beim Gesundheitssystem anmelden.
In der Regel ja, wenn Sie in Spanien ansässig sind. Deutschland behält für gesetzliche Renten je nach Rentenbeginn ein begrenztes Besteuerungsrecht, das Spanien anrechnet. Betriebsrenten und Pensionen werden anders behandelt: Lassen Sie das prüfen.
In der Regel, wenn Sie sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhalten oder Ihre wirtschaftlichen Interessen dort liegen. Welches Land welche Einkünfte besteuert, regelt dann das Doppelbesteuerungsabkommen.
Er oder sie beantragt innerhalb von drei Monaten nach der Einreise eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers, mit Heirats- oder Partnerschaftsurkunde und Ihrem certificado de registro. Bei unverheirateten Paaren ohne eingetragene Partnerschaft ist es schwieriger: Lassen Sie sich beraten.
Vor allem Bürokratie und Wartezeiten für Termine, die Besteuerung des Welteinkommens ab 183 Tagen, ein anderes Erbrecht und die Frage der Krankenversicherung, wenn Sie weder arbeiten noch Rente beziehen. Mit der richtigen Reihenfolge lässt sich das meiste vermeiden.
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Regeln und Beträge ändern sich: Prüfen Sie die amtlichen Quellen unten oder fragen Sie einen Anwalt zu Ihrem konkreten Fall.